Von technischen Merkmalen zur technischen Wirkung – T 1385/25
T 1385/25 befasst sich mit dem Zusammenhang zwischen technischen Merkmalen, technischer Wirkung und objektiver technischer Aufgabe bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Der Beitrag zeigt, wie die Beschwerdekammer unter Bezugnahme auf G 2/21 beurteilt hat, ob eine geltend gemachte technische Wirkung den im Anspruch enthaltenen Merkmalen zugerechnet werden kann.
EPO
Rui Wang
10/3/2026


Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird häufig argumentiert, dass ein Unterscheidungsmerkmal eine bestimmte technische Wirkung erzielt und die objektive technische Aufgabe dementsprechend zu formulieren ist.
Doch wann kann eine technische Wirkung tatsächlich den technischen Merkmalen der beanspruchten Erfindung zugerechnet werden?
Die Entscheidung T 1385/25 der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 2. Oktober 2026 bietet hierzu ein interessantes Beispiel.
1. Technischer Hintergrund
Der Fall betrifft die Unterteilung von Transformationsblöcken (Transform Blocks, TBs) bei der Bildcodierung und -decodierung.
Beim Farbformat 4:2:2 weist Chroma gegenüber Luma in horizontaler Richtung die halbe Abtastauflösung auf, während die vertikale Abtastauflösung gleich bleibt. Ein Aspekt der Anmeldung bestand darin, für einen Chroma-Transformationsblock eine maximale Breite und eine maximale Höhe getrennt voneinander zu bestimmen, anstatt lediglich eine einheitliche maximale Transformationsgröße zu verwenden.
Ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik stellte die Kammer fest, dass D1 weder offenbart, die maximale Breite und die maximale Höhe eines Chroma-Transformationsblocks auf Grundlage der maximalen Größe eines entsprechenden Luma-Transformationsblocks und des Farbformats zu bestimmen, noch die Breite und Höhe des Transformationsblocks anhand dieser jeweiligen Maximalwerte zu bestimmen.
Damit stellte sich die Frage: Welche technische Wirkung erzielen diese Unterscheidungsmerkmale?
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass hierdurch die Verzögerung bei der Pipeline-Verarbeitung in einem Bildcodierungssystem verringert werden könne und die objektive technische Aufgabe entsprechend zu formulieren sei. Sie verwies außerdem darauf, dass sowohl diese technische Wirkung als auch die entsprechende Aufgabe in der Beschreibung genannt seien.
2. Technische Wirkung und beanspruchte technische Merkmale
Die Kammer war nicht davon überzeugt, dass die geltend gemachte Wirkung über den gesamten Umfang des Anspruchs erzielt wird.
Bei der Erörterung der objektiven technischen Aufgabe nahm die Kammer auf G 2/21 Bezug:
“The technical problem must be derived from effects directly and causally related to the technical features of the claimed invention.”
Anschließend führte die Kammer aus:
“It follows that a technical effect is only acceptable if all the features contributing to it are explicitly or implicitly specified in the claim.”
Allein der Umstand, dass eine technische Wirkung in der Anmeldung beschrieben ist, bedeutet also noch nicht, dass diese Wirkung bei der Formulierung der objektiven technischen Aufgabe zugrunde gelegt werden kann.
Entscheidend ist vielmehr, ob die geltend gemachte Wirkung in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit den technischen Merkmalen der beanspruchten Erfindung steht und ob sie über den gesamten Umfang des Anspruchs erzielt wird.
3. Was fehlte in Anspruch 1?
Die Beschreibung stellte einen Zusammenhang zwischen der Verringerung der Pipeline-Verzögerung und konkreteren technischen Bedingungen her. Vereinfacht lässt sich die relevante technische Kausalkette wie folgt darstellen:
getrennte Bestimmung von maximaler Breite und maximaler Höhe → Unterteilung der Chroma-CU in TUs entsprechend den TUs der Luma-CU → Codierung bzw. Decodierung des Chroma-Blocks unmittelbar nach dem entsprechenden Luma-Block → geringere Verzögerung bei der Pipeline-Verarbeitung
Die Kammer stellte jedoch fest, dass Anspruch 1 keine Merkmale einer Pipeline-Verarbeitung enthielt, geschweige denn Merkmale, die zur Verringerung der Verzögerung in einer bestimmten Pipeline-Implementierung beitragen könnten.
Insbesondere waren weder die entsprechende TU-Unterteilung noch die unmittelbare Verarbeitung des Chroma-Blocks nach dem zugehörigen Luma-Block dem Wortlaut von Anspruch 1 zu entnehmen.
Die Kammer kam daher zu dem Ergebnis, dass selbst unter der Annahme einer Implementierung des beanspruchten Verfahrens in einer Pipeline-Architektur nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die geltend gemachte Verringerung der Verzögerung über den gesamten Umfang von Anspruch 1 erzielt wird.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die technische Wirkung der Verringerung der Pipeline-Verzögerung als solche im Anspruch genannt werden musste. Entscheidend war vielmehr, dass Bedingungen, die zu dieser Wirkung beitragen, weder ausdrücklich noch implizit in Anspruch 1 enthalten waren.
4. Eine andere technische Wirkung – eine andere objektive technische Aufgabe
Nachdem die geltend gemachte Verringerung der Pipeline-Verzögerung nicht als eine über den gesamten Umfang von Anspruch 1 erzielte Wirkung berücksichtigt werden konnte, untersuchte die Kammer, welche technische Wirkung den beanspruchten Merkmalen stattdessen zugerechnet werden konnte.
Mangels Merkmalen zur Pipeline-Verarbeitung sah die Kammer die technische Wirkung der Verwendung einer maximalen Transformationsgröße in der Unterteilung einer CU in TUs. Die objektive technische Aufgabe formulierte sie daher als:
“how to partition a CU into TUs.”
Vor diesem Hintergrund hielt es die Kammer für naheliegend, dass der Fachmann anhand der Abmessungen des größten Transformationskerns bestimmt, ob eine Luma-TU in kleinere TUs zu unterteilen ist.
Im Ergebnis verneinte die Kammer die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 gegenüber D1 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen. Sie stellte außerdem fest, dass die beanspruchte Bestimmung der maximalen Breite und Höhe lediglich Zwischenschritte und mathematische Variablen zur Ermittlung der bereits aus D1 bekannten Größenbeziehung zwischen Luma- und Chroma-TBs darzustellen schien:
“The mere presence of intermediate mathematical constructs, without a recognisable technical effect, cannot involve an inventive step.”
5. Fazit
T 1385/25 verdeutlicht: Wird bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit eine bestimmte technische Wirkung geltend gemacht, muss diese in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit den technischen Merkmalen der beanspruchten Erfindung stehen. Die zu dieser Wirkung beitragenden Merkmale müssen ausdrücklich oder implizit im Anspruch enthalten sein.
Wer also argumentiert, dass ein Unterscheidungsmerkmal eine bestimmte technische Wirkung erzielt, kann sich zunächst eine einfache Frage stellen:
Warum tritt diese technische Wirkung ein?
Hängt die Antwort von weiteren technischen Bedingungen ab, stellt sich unmittelbar die nächste Frage:
Sind auch diese Bedingungen dem Anspruch zu entnehmen?
Gerade dieser Zwischenschritt kann entscheidend dafür sein, ob sich von einem technischen Merkmal tatsächlich zu der für die erfinderische Tätigkeit geltend gemachten technischen Wirkung gelangen lässt.
DISCLAIMER: Die Inhalte dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen Information und geben die Rechtsauffassung der Autorin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine auf den konkreten Einzelfall bezogene rechtliche Beratung nicht ersetzen.
Spätere Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltungspraxis oder behördlichen Vorgaben können die Richtigkeit oder Aktualität der Inhalte beeinflussen.