Läuft die Frist nach einer Verfahrensaussetzung weiter, oder beginnt sie von vorn?

Zur Auslegung von Regel 296 Abs. 3 VerO

UPC

Rui Wang

9/20/2026

Was geschieht mit einer bereits laufenden Verfahrensfrist, wenn ein Verfahren vor dem UPC ausgesetzt wird?

Läuft nach Wiederaufnahme lediglich die noch verbleibende Frist weiter – oder steht der Partei die ursprüngliche Frist erneut in voller Länge zur Verfügung?

Mit dieser Frage befasste sich die Lokalkammer Brüssel in einer prozessualen Anordnung vom 3. September 2026 in In(k)control v. Esko (UPC_CFI_871/2026).

Regel 296 Abs. 3 der Verfahrensordnung (VerO) lautet in der englischen Fassung:

“While proceedings are stayed, time shall cease to run for the purposes of procedural periods. Time shall begin to run afresh for the purposes of procedural periods from the date on which the stay of proceedings comes to an end.”

Im Mittelpunkt stand die Bedeutung des Wortes „afresh“: Bedeutet es, dass die Frist vollständig von vorn beginnt („anew“), oder dass sie nach der Aussetzung lediglich wieder zu laufen beginnt („again“)?

1. Noch 29 Tage, oder erneut drei Monate?

Dem Verfahren liegt eine Patentverletzungsklage zugrunde. Im Hinblick auf bevorstehende Vergleichsverhandlungen beantragten die Parteien gemeinsam nach Regel 295(d) VerO die Aussetzung des Verfahrens. Das Gericht setzte daraufhin mit Wirkung vom 29. Mai 2026 sowohl das Verletzungsverfahren als auch das Verfahren betreffend den Antrag auf Sicherheitsleistung aus.

Nachdem keine Einigung erzielt worden war, beantragten die Parteien die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Die Klageschrift war den Beklagten am 26. März 2026 zugestellt worden. Für die Einreichung der Klageerwiderung stand ihnen eine Frist von drei Monaten zur Verfügung, die ursprünglich am 26. Juni 2026 abgelaufen wäre. Zum Zeitpunkt der Aussetzung am 29. Mai verblieben nach der Berechnung des Gerichts noch 29 Tage.

Die Beklagten vertraten die Auffassung, dass die Verfahrensfristen nach Beendigung der Aussetzung erneut in voller Länge zu laufen beginnen, und beantragten, die Frist für die Klageerwiderung auf den 30. November 2026 festzusetzen. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass die Aussetzung den Fristlauf lediglich anhält und nach Wiederaufnahme nur die verbleibende Zeit weiterläuft.

Die Lokalkammer Brüssel folgte der letztgenannten Auslegung.

Ausgangspunkt ihrer Begründung war der erste Satz von Regel 296 Abs. 3 VerO: Während das Verfahren ausgesetzt ist, „shall cease to run“ die Zeit für die Zwecke der Verfahrensfristen. Nach Auffassung der Kammer beschreibt dies eine „suspension“ und keine „interruption“.

Vor diesem Hintergrund sei auch „run afresh“ im zweiten Satz zu verstehen. Im Zusammenhang mit dem ersten Satz bedeute afresh „again“ und nicht „anew“. Die Frist beginnt also wieder zu laufen, wobei die vor der Aussetzung bereits verstrichene Zeit berücksichtigt wird.

Die Kammer setzte die Frist für die Klageerwiderung und eine etwaige Widerklage auf Nichtigerklärung schließlich auf den 2. Oktober 2026, 18:00 Uhr, fest. Die Anordnung zur Wiederaufnahme erging am 3. September 2026; die verbleibenden 29 Tage wurden ab dem folgenden Tag berechnet.

2. Ein sprachliches Detail: „erneut“ oder „von neuem“?

Aus Sicht des deutschen Zivilprozessrechts fällt in der Anordnung noch ein sprachliches Detail auf.

In der auf der UPC-Website veröffentlichten deutschen Fassung von Regel 296 Abs. 3 VerO heißt es:

„beginnen die prozessualen Fristen erneut zu laufen.“

Die Beklagten gaben den deutschen Wortlaut dagegen als „von neuem zu laufen“ wieder. Die Lokalkammer Brüssel wies ausdrücklich darauf hin, dass sich diese Formulierung in der auf der UPC-Website verfügbaren deutschen Übersetzung nicht findet.

Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Blick auf § 249 ZPO. Für die Auswirkungen einer Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens auf laufende Fristen bestimmt die Vorschrift:

„die volle Frist von neuem zu laufen beginnt

§ 249 ZPO ordnet damit ausdrücklich an, dass nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

Daraus lässt sich allerdings keine rechtliche Verbindung zwischen § 249 ZPO und dem Vorbringen der Beklagten oder der Auslegung der Lokalkammer Brüssel ableiten. Das Verfahren vor dem UPC richtet sich nach dem EPGÜ und der Verfahrensordnung, nicht nach der deutschen ZPO.

Sprachlich ist die Gegenüberstellung dennoch bemerkenswert: „erneut zu laufen“ einerseits und „die volle Frist von neuem zu laufen beginnt“ andererseits spiegeln die beiden im vorliegenden Verfahren diskutierten Möglichkeiten wider – die Fortsetzung der ursprünglichen Frist unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Zeit oder den Neubeginn der vollständigen Frist.

3. Gibt es hier bereits eine einheitliche UPC-Linie?

Noch nicht.

Die Lokalkammer Brüssel stellte fest, dass Regel 296 Abs. 3 VerO von verschiedenen UPC-Kammern bislang „in different ways“ angewandt worden ist.

Die Anordnung verweist auf Shangrao v. LONGi der Lokalkammer München und Daedalus v. Xiaomi der Lokalkammer Hamburg. Die Lokalkammer Brüssel formulierte dabei zurückhaltend und führte aus, aus diesen Entscheidungen lasse sich ableiten („it can be inferred“), dass nach Beendigung einer Aussetzung die ursprüngliche Verfahrensfrist erneut in voller Länge zu laufen beginnt.

Daneben verweist die Anordnung auf Edwards v. Meril der Nordisch-Baltischen Regionalkammer. Nach dem Verständnis der Lokalkammer Brüssel deutet diese Entscheidung auf eine Auslegung hin, bei der die Umstände des Einzelfalls, die Verfahrensökonomie und die Flexibilität berücksichtigt werden.

Die vorliegende Anordnung begründet damit keine einheitliche Auslegung von Regel 296 Abs. 3 VerO für das gesamte UPC. Sie zeigt vielmehr den Ansatz der Lokalkammer Brüssel in diesem konkreten Verfahren: Nach Wiederaufnahme ist die vor der Aussetzung bereits verstrichene Zeit bei der Berechnung der verbleibenden Frist zu berücksichtigen.

Ob sich künftig eine einheitliche Auslegung von Regel 296 Abs. 3 VerO innerhalb des UPC herausbilden wird, bleibt abzuwarten.

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