Können digitale Simulationen zur Beurteilung einer Patentverletzung herangezogen werden?
Das UPC zur Bedeutung digitaler Simulationen für den Nachweis der Nichtverletzung eines Patents im Fall SWARCO gegen Yunex und zur Übereinstimmung mit den angegriffenen Produkten.
UPC
Rui Wang
10/18/2026


Digitale Simulationen können dazu dienen, technische Merkmale eines Produkts zu untersuchen. Doch lässt sich anhand der Simulationsergebnisse feststellen, ob ein tatsächliches Produkt ein Patent verletzt oder nicht?
Mit dieser Frage befasste sich die Lokalkammer München des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) in einer Verfahrensanordnung vom 15. September 2026 (SWARCO gegen Yunex, UPC_CFI_245/2025 und UPC_CFI_618/2025).
Der Rechtsstreit betrifft das europäische Patent EP 2 643 717 und Optiken, die in Lichtzeichenanlagen verbaut sind. SWARCO wirft Yunex vor, mit den angegriffenen Produkten das Patent zu verletzen.
1. Können Untersuchungen digitaler Simulationsobjekte die Nichtverletzung nachweisen?
Der Berichterstatter stellte zunächst klar, dass die angegriffene Ausführungsform die tatsächlich in den Lichtzeichenanlagen in Mönchengladbach verbauten Optiken sind. Aufgrund der Feststellungen im vorangegangenen Besichtigungsverfahren sei davon auszugehen, dass das von der Klägerin erworbene Testkaufobjekt ebenso ausgestaltet ist.
Zu den digitalen Simulationen führte der Berichterstatter aus:
„Untersuchungen der optischen Eigenschaften von digitalen Simulationsobjekten [können] den Nichtverletzungsnachweis nicht erbringen, soweit nicht bewiesen ist, dass eine Übereinstimmung mit den streitgegenständlichen Optiken besteht.“
Entscheidend ist damit die Übereinstimmung zwischen dem digitalen Simulationsobjekt und der tatsächlich angegriffenen Ausführungsform.
Der technische Hintergrund ist nachvollziehbar: Eine Simulation untersucht zunächst die Eigenschaften eines Modells unter bestimmten Annahmen und Bedingungen. Ihre Ergebnisse beschreiben daher nicht ohne Weiteres die Eigenschaften des realen Produkts.
Soll eine Simulation zum Nachweis der Nichtverletzung herangezogen werden, muss deshalb dargelegt und bewiesen werden, dass das untersuchte Modell mit den streitgegenständlichen Optiken übereinstimmt.
Der Beschluss enthält somit keine grundsätzliche Ablehnung digitaler Simulationen als Beweismittel. Der Berichterstatter stellt vielmehr auf die fehlende Nachweisbarkeit der Nichtverletzung ab, solange die Übereinstimmung mit den tatsächlich angegriffenen Produkten nicht bewiesen ist.
2. Warum wurde eine nachträgliche Untersuchung der angegriffenen Optiken abgelehnt?
Nach dieser Klarstellung beantragte Yunex, ersatzweise Untersuchungen an den angegriffenen Optiken durchführen und hierzu schriftsätzlich vortragen zu dürfen. Die Streithelferin unterstützte den Antrag; Die Klägerin wandte sich dagegen.
Der Berichterstatter wies den Antrag zurück.
Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe seit der Zustellung der am 20. März 2025 eingereichten Klage hinreichend Zeit gehabt, die angegriffenen Optiken zu untersuchen. Dass die Beklagte stattdessen digitale Simulationsobjekte untersucht habe, rechtfertige kein weiteres Schriftsatzrecht. Auch eine Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung sei insoweit nicht veranlasst.
Damit zeigt der Beschluss zugleich die prozessuale Bedeutung der Wahl einer technischen Untersuchungsmethode: Wer seine Nichtverletzungsargumentation auf digitale Simulationsobjekte stützt, muss rechtzeitig sicherstellen, dass sich die Ergebnisse auf die tatsächlich angegriffene Ausführungsform übertragen lassen.
Die spätere Erkenntnis, dass hierfür möglicherweise Untersuchungen am realen Produkt erforderlich gewesen wären, begründet jedenfalls unter den Umständen dieses Falls keinen Anspruch auf weiteren schriftsätzlichen Vortrag.
Der Beschluss trifft noch keine abschließende Entscheidung über die Patentverletzung. Er verdeutlicht jedoch einen wichtigen Unterschied: Die technische Aussagekraft einer Simulation ist nicht mit ihrem Beweiswert im Patentverletzungsverfahren gleichzusetzen. Selbst ein rechnerisch zutreffendes Simulationsergebnis erlaubt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das tatsächlich angegriffene Produkt, solange nicht nachgewiesen ist, dass das Simulationsmodell mit diesem übereinstimmt. Im vorliegenden Fall konnte die Simulation daher ohne einen solchen Nachweis die Nichtverletzung nicht belegen.
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