Kann ein weit gefasster Patentanspruch nachträglich enger ausgelegt werden? – Ein Beispiel aus T 0300/25
EPO
Rui Wang
8/3/2026


Kann ein weit gefasster Patentanspruch nachträglich unter Heranziehung der Beschreibung und des technischen Kontexts enger ausgelegt werden?
Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung der Beschwerdekammern, T 0300/25, liefert hierzu ein interessantes Beispiel.
Der Fall betrifft einen HARQ-ACK-Feedback-Mechanismus im 5G-NR-System. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand jedoch nicht die Mobilfunktechnik selbst, sondern die Auslegung der folgenden Formulierung im Patentanspruch:
„according to HARQ-ACK timing of the SPS PDSCH“
1. Auslegung des Patentanspruchs
Anspruch 1 enthielt unter anderem folgendes Merkmal:
“adding or removing, by a terminal, the HARQ-ACK of the SPS PDSCH in the HARQ-ACK codebook according to HARQ-ACK timing of the SPS PDSCH.”
Die Patentinhaberin vertrat die Auffassung, dass sich HARQ-ACK timing nicht auf irgendeine zeitliche Beziehung beziehe, sondern speziell auf das PDSCH-to-HARQ feedback timing, das in der SPS-Aktivierungs-DCI angegeben wird. Unter dieser Auslegung offenbare D1 (3GPP TS 38.213 V15.0.0) das beanspruchte Merkmal nicht.
Die Kammer folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Sie stellte fest:
“There is no justification to adopt the appellant’s limited interpretation of the phrase ‘according to HARQ-ACK timing of the SPS PDSCH’.”
Nach Auffassung der Kammer verlangt der Anspruch lediglich, dass der Empfang der SPS PDSCH einem HARQ-ACK timing zugeordnet ist und dass der HARQ-ACK entsprechend diesem Timing dem Codebook hinzugefügt oder daraus entfernt wird.
Der Anspruch legt jedoch nicht fest, dass es sich bei diesem HARQ-ACK timing um das im SPS-Aktivierungs-DCI angegebene PDSCH-to-HARQ feedback timing handeln muss.
Mit anderen Worten: Die Patentinhaberin wollte die betreffende Anspruchsformulierung unter Heranziehung der Beschreibung und des technischen Kontexts enger auslegen. Die Kammer sah hierfür jedoch keine ausreichende Rechtfertigung.
2. Warum führte D8 zu keinem anderen Ergebnis?
Zur Stützung ihrer Argumentation berief sich die Patentinhaberin außerdem auf D8, einen von Ericsson bei 3GPP RAN1 eingereichten Beitrag (R1-1805189).
D8 behandelt den Fall, dass das PDSCH-to-HARQ feedback timing aus dem SPS-Aktivierungsbefehl mit einem laufenden HARQ-ACK-Codebook-Verfahren kollidiert. In dieser Situation soll das im Aktivierungsbefehl angegebene Timing ignoriert werden.
Daraus leitete die Patentinhaberin ab, dass D1 das beanspruchte Hinzufügen oder Entfernen nicht according to HARQ-ACK timing of the SPS PDSCH ausführen könne.
Auch insoweit folgte die Kammer dieser Argumentation nicht.
Sie stellte fest, dass D8 keine Grundlage für die vom Rechtsmittelführer vertretene enge Auslegung von „HARQ-ACK timing of the SPS PDSCH“ bietet. Selbst wenn der im SPS-Aktivierungsbefehl angegebene Timing-Wert in bestimmten Situationen durch einen anderen Wert ersetzt wird, kann das Hinzufügen oder Entfernen weiterhin according to HARQ-ACK timing of the SPS PDSCH erfolgen.
Erwähnenswert ist außerdem, dass die Patentinhaberin in den Hilfsanträgen weitere timingbezogene Merkmale aufgenommen hat. Der erste bis vierte Hilfsantrag scheiterten jedoch weiterhin an der Neuheit, während der fünfte und sechste Hilfsantrag wegen mangelnder Klarheit zurückgewiesen wurden.
3. Fazit
Obwohl T 0300/25 G 1/24 nicht erwähnt, veranschaulicht die Entscheidung ein praktisches Problem der Anspruchsauslegung: Soll ein weit gefasster Anspruch später enger verstanden werden, bedarf eine solche Auslegung einer hinreichenden Rechtfertigung.
Die Entscheidung erinnert außerdem daran, dass bei Formulierungen wie „according to“ oder „based on“ eine gewünschte Beschränkung auf einen bestimmten technischen Mechanismus möglichst bereits im Anspruch selbst zum Ausdruck gebracht werden sollte. Andernfalls wird es später regelmäßig schwierig sein, unter Heranziehung der Beschreibung und des technischen Kontexts eine entsprechend engere Auslegung zu begründen.
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